Bike-Sport-Lippe e.V. Home
 
§1 Name und Sitz

1. Der am 08.01.2004 in Detmold gegründete Verein trägt den Namen Bike-Sport Verein Lippe.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Detmold.

3. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.

 

§2 Zweck und Aufgabe

1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateur-Radsports in all seinen Arten, die sportliche Erziehung der Jugend und seiner übrigen Mitglieder.
Die Jugend im Bike-Sport Verein Lippe führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

 

§3 Zweckbindung

1. Das Vermögen und die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

2.Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können Kinder, Jugendliche, Erwachsene, juristische Personen oder Vereinigungen, sowie Freunde des Radsports werden.

2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Über den Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit. Austritt erfolgt durch Schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung kann zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist mindestens einen Monat vorher dem Vorstand mitzuteilen.

 

§5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§6 Mitgliederversammlung

1. Eine Mitgliederversammlung muss wenigstens einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

2. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die KassenprüferInnen. Sie beschließt über Satzungsänderungen und etwaige Auflösung des Vereins.

4. Beschlüsse des Vorstands über die Ausgaben, die die Gesamtsumme der Einnahmen des laufenden Jahres übersteigen, bedürfen der vorherigen Genehmigung der Mitgliederversammlung.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§7 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitglieder des Vereins.

- die/der Vorsitzende
- die/der stellvertretende Vorsitzende
- die/der KassenführerIn
- die/der SchriftführeIn
- die/der Sport- und Jugendbeauftragte
- die/der PressesprecherIn

Diese Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

2. Der Vorstand wird für jeweils ein Geschäftsjahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist eine Ersatzwahl nur dann erforderlich,
wenn durch dieses Ausscheiden die Zahl der o.g. Vereinsmitglieder im Vorstand auf unter drei
absinkt.

 

§8 Aufgaben des Vorstandes

1. Die/der erste Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende bilden jeweils den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2. Die Haftung wird auf die Höhe des Vereinsvermögens beschränkt

3. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Vereinsmittel. Diese dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke laut §2, Abschnitt 1 und 2 verwendet werden. Der Vorstand ist berechtigt,
Vereinsmittel für jeweils eine Laufzeit von maximal einen Monat risikolos für den Verein anzulegen. Die daraus resultierenden Gewinne werden ebenfalls den satzungsmäßigen Zwecken gemäß §2, Abschnitt 1 und 2 zugeführt.

4. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen; das jeweilige Protokoll ist von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

5. Der Vorstand ist verpflichtet, Vorstandsänderungen, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins dem Amtsgericht und dem Finanzamt mitzuteilen.

 

§9 Vermögen

1. Der Verein erhält seine zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel durch laufende Beiträge der Mitglieder und durch freiwillige Spenden.

2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Vermögen und Einkünfte des Vereins dürfen nur zu dem in § 2, Abschnitt 1 und 2 genannten Vereinszwecke verwendet werden; das gilt auch für etwaige Gewinne. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

 

§10 Rechnungsprüfungen

1. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch den/die Kassenprüfer/in

2. Das Ergebnis der Prüfung tragen die Kassenprüfer der ordentlichen Mitgliederversammlung vor, die einmal im Jahr stattfindet.

3. Die zwei Kassenprüfer werden für ein Jahr gewählt.

 

§11 Satzungsänderungen und Auflösung

1. Die Satzung kann geändert werden, wenn die Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einberufen wird und mindestens zwei drittel der beschlussfähigen Versammlung diesem Änderungsantrag zustimmt.

2. Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn eine Mitgliederversammlung zu diesem Zweck
einberufen wird und sich mindestens dreiviertel sämtlicher Mitglieder dafür aussprechen.

Sind in der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung entscheiden soll, nicht dreiviertel der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Fall einer dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Bereinigung der Schulden verbleibende Vermögen des Vereins an die Behindertenwerkstätten in Bethel/Bielefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.